Allgemeine Geschäftsbedingungen
Michael Mosbacher Interieur & Wohndesign
(gültig ab 01.01.2020)
(gültig ab 01.01.2020)
1.1. Die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) gelten für alle Verträge die zwischen dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und Michael Mosbacher Interieur & Wohndesign (nachfolgend „Lieferant“) hinsichtlich unserer Waren und/oder Leistungen, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen (Inbetriebnahmen, Montagen etc.) abgeschlossen werden.
Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Steht der Lieferant mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.
1.2. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die Verträge zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss mit Michael Mosbacher in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3. Mitarbeitern unseres Unternehmens ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vom Lieferanten bestätigt werden.
2.1.Mündliche Mitteilungen des Lieferanten – auch auf Anfrage des Kunden – sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Prise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden.
2.2. Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung des Lieferanten oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Kunden zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde das Angebot des Lieferanten schriftlich annimmt oder die schriftliche Auftragsvorlage des Lieferanten unterfertigt.
2.3. Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung, sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Gegenüber einem Verbraucher kommt dies falls kein Vertag zustande.
2.4. Unsere Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie speziell für einen Kunden erstellt wurden und schriftlich abgegeben wurden. Weiters sind alle unsere schriftlichen Kostenvoranschläge entgeltlich, insbesondere dann, wenn dies vom Kunden gewünschte Detailplanungen umfassen. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. An diese Kostenvoranschläge sind wir 30 Tage ab Abgabedatum gebunden.
2.5. Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
2.6. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses – vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.
3.1. Verbrauchern mit Wohnsitz in der EU steht ein Rücktrittsrecht für Verträge zu, wenn
1. Der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2. Für den der Verbraucher unter den in Z. 2 genannten Umständen ein Angebot gemacht hat,
3. Der in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4. Der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von einem Unternehmer oder von dessen Beauftragten in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass der Unternehmer für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Verbraucher wirbt oder werben lässt und entsprechende Verträge mit dem Verbraucher abschließt
5. Der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleitungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrages ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden;
6. Der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat oder der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer
Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles
Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat
und der Vertrag nicht unter Z. 1. -5. fällt
Das Rücktrittsrecht nach Z.6. steht dem Verbraucher nicht zu,
a. Wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung
dieses Vertrages angebahnt hat,
b. Wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten
vorangegangen sind oder
c. Bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von
Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder
wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50
Euro nicht übersteigt
d. Bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei
denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.
Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen gem. Z. 1.-5. über
a. Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie
einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger
Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die
Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde,
b. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind.
Der Verbraucher hat auch kein Rücktrittsrecht bei Verträgen die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen
werden (Z. 1-4.) und bei denen das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den Betrag von 50 Euro nicht
überschreitet.
3.2. Weitere Ausnahmen und nähere Informationen zum Rücktrittsrecht ergeben sich aus unseren Rücktrittsbelehrungen.
4.1. Unsere Angebote stehen allen Kunden mit einem Wohnsitz bzw. Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
offen.
4.2. Sofern sich aus unserer Produktbeschreibung nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen
um Gesamtpreise, die die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und
Versandkosten werden in der jeweiligen Produktbeschreibung gesondert angegeben.
4.3. Grundsätzlich gelten sämtliche Waren als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegeben Montage wird, wenn nichts
anderes vereinbart wurde, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden,
Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag
separat zu bezahlen.
4.4. Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die wir
nicht zu vertreten haben und die vom Kunden zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die
Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche
Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle). Solche kosten können in Bezug auf die Geldübermittlung auch dann anfallen,
wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.
4.5. Bei Auswahl der Zahlungsart Rechnungskauf wird der Kaufpreis fällig, nachdem die Ware geliefert und in Rechnung
gestellt wurde. In diesem Fall ist der Kaufpreis innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Erhalt der Rechnung ohne
Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4.6. Bei Vertragsabschlüssen, die nicht über den Online-Shop abgeschlossen wurden, sind – sofern nichts anderes
vereinbart ist – 30% der Auftragssumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist
beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 40% der Auftragssumme sind bei Anlieferung bzw.
Montagebeginn fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Lieferant berechtigt, die Anlieferung
zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind sofort fällig.
4.7. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung
stehen sowie Verzugszinsen in Höhe von 9% p.a. zu bezahlen. Die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmer
bleiben davon unberührt.
4.8. Kommt der Kunde seinen Zahlungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der
Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.
4.9. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn der Lieferant selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest
eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Lieferant den Kunden
unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos
gemahnt hat.
5.1. Der Lieferant hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der
Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung
der Reparatur und ohne dass diese dem Lieferanten aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar
war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat der Lieferant dies dem Kunden unverzüglich
mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies
technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
6.1. Die Lieferzeit beträgt, sofern nicht gesondert vereinbart, 6-8 Wochen nach Auftragsklarheit und Zustellung der
Auftragsbestätigung. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche
Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der
Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in
Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten,
Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart wurde, Teillieferungen
anzunehmen.
6.3. Eine Selbstabholung der Ware ist möglich. Der Lieferant informiert den Kunden zunächst per E-Mail, dass die von
ihm bestellte Ware zur Abholung bereitsteht. Nach Erhalt dieser E-Mail kann der Kunde die Ware nach Absprache
mit dem Lieferanten am Sitz des Lieferanten abholen.
6.4. Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts
anderes vereinbart ist. Bei der Abwicklung der Transaktion ist die in der Bestellabwicklung des Lieferanten
angegebene Lieferantenanschrift maßgeblich.
6.5. Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware an den Lieferanten zurück, da eine Zustellung beim Kunden
nicht möglich war, trägt der Kunde die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt nicht, wenn der Kunde sein
Rücktrittsrecht wirksam ausübt, wenn er den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu
vertreten hat oder, wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn,
dass der Lieferant ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte.
6.6. Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks
in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu
bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn Post, Spediteur oder einem Frächter
anzunehmen. Unser Unternehmen hat ab Übergabe an Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat,
sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,
Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.
6.7. Der Kunde hat kein Recht auf Schadenersatzansprüche, wenn der Lieferant wegen außergewöhnlichen Umständen,
wie massiven Lieferverzug von Zulieferern, höhere Gewalt, Streikverzug des Vorlieferanten oder Naturkatastrophen
nicht fristgerecht liefern kann.
7.1. Gegenüber Verbrauchern behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises
das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
7.2. Gegenüber Unternehmern behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer
laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
7.3. Handelt der Kunde als Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde in Höhe des
jeweiligen rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) im Voraus an den Lieferanten ab. Diese Abtretung gilt
unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt
zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt. Der Lieferant wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen dem Lieferanten gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung. Hiervon abweichen gilt:
8.1. Für Unternehmer
a. Begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche;
b. Hat der Lieferant die Wahl der Art der Behebung;
c. beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
8.2. Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden
bei dem Zusteller zu reklamieren und den Lieferanten hiervon in Kenntnis zu setzten, Kommt der Kunde dem nicht
nach, hat dies keinerlei Auswirkung auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche.
8.3. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits möglicherweise Wartungsarbeiten durchzuführen sind,
insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten,
Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder
Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht
ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit
der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
Der Lieferant haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen
auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
9.1. Der Lieferant haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
• Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
• Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.2. Verletzt der Lieferant fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird.
9.3. Im Übrigen ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.
9.4. Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaße vereinbart worden ist. Erweist sich eine ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Lieferant den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
10.1. Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Kunden, hat der Kunde sicherzustellen, dass die dem Lieferanten von ihm zum Zwecke der Verarbeitung überlassenen Inhalte nicht die Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte oder Markenrechte) verletzen. Der Kunde stellt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter frei, die dies im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Kunden durch den Lieferanten diesem gegenüber geltend machen können. Der Kunde übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferant im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen., die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.
10.2. Schuldet der Verkäufer nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Herstellung und die Planung und/oder Design der Ware, so unterliegen sowohl Pläne, Zeichnungen etc. als auch die hergestellte Ware selbst dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes und sämtliche Bestimmungen des gewerblichen Rechtschutzes. Jegliche Verwertung, Nutzung und Bearbeitung der Pläne und Zeichnungen sowie eine Nach- oder Abbildung der Ware ohne Zustimmung des Verkäufers ist dem (potentiellen) Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. Der Verkäufer bleibt selbstverständlich auch berechtigt, Fotos der von ihm entworfenen Ware zu veröffentlichen.
11.1. Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde (Auftraggeber) fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters ha der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.
11.2. Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Kunden, so haftet der Lieferant nicht für die sich daraus ergebende Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch den Kunden verschuldeten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und – kosten bei diesem einzufordern. Sofern der Kunde Verbraucher ist, bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1168a ABGB davon unberührt.
11.3. Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls der Lieferant berechtigt ist, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und – kosten vom Kunden zu fordern.
11.4. Beim Anliefern der Ware wir vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr von Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Lieferanten oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrtgelt) in Rechnung gestellt.
11.5. Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker- und Malerarbeiten sind vom Kunden grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen auszuführen. Sollen diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass der Lieferant umgehend mit der Montage beginnen kann, ist er berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten beim Kunden einzufordern.
11.6. Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass sie Untergründe zum Anbohren bzw., Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.
11.7. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Mauererarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, entzogen wird.
Ist der Kunde Unternehmer im Sinne der Ziffer 1.2, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes des Lieferanten vereinbart.
(gültig ab 01.01.2020)
1.1. Die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) gelten für alle Verträge die zwischen dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und Michael Mosbacher Interieur & Wohndesign (nachfolgend „Lieferant“) hinsichtlich unserer Waren und/oder Leistungen, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen (Inbetriebnahmen, Montagen etc.) abgeschlossen werden.
Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Steht der Lieferant mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.
1.2. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die Verträge zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss mit Michael Mosbacher in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3. Mitarbeitern unseres Unternehmens ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vom Lieferanten bestätigt werden.
2.1.Mündliche Mitteilungen des Lieferanten – auch auf Anfrage des Kunden – sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Prise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden.
2.2. Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung des Lieferanten oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Kunden zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde das Angebot des Lieferanten schriftlich annimmt oder die schriftliche Auftragsvorlage des Lieferanten unterfertigt.
2.3. Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung, sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Gegenüber einem Verbraucher kommt dies falls kein Vertag zustande.
2.4. Unsere Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie speziell für einen Kunden erstellt wurden und schriftlich abgegeben wurden. Weiters sind alle unsere schriftlichen Kostenvoranschläge entgeltlich, insbesondere dann, wenn dies vom Kunden gewünschte Detailplanungen umfassen. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. An diese Kostenvoranschläge sind wir 30 Tage ab Abgabedatum gebunden.
2.5. Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
2.6. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses – vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.
3.1. Verbrauchern mit Wohnsitz in der EU steht ein Rücktrittsrecht für Verträge zu, wenn
1. Der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2. Für den der Verbraucher unter den in Z. 2 genannten Umständen ein Angebot gemacht hat,
3. Der in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4. Der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von einem Unternehmer oder von dessen Beauftragten in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass der Unternehmer für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Verbraucher wirbt oder werben lässt und entsprechende Verträge mit dem Verbraucher abschließt
5. Der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleitungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrages ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden;
6. Der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat oder der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer
Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles
Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat
und der Vertrag nicht unter Z. 1. -5. fällt
Das Rücktrittsrecht nach Z.6. steht dem Verbraucher nicht zu,
a. Wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung
dieses Vertrages angebahnt hat,
b. Wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten
vorangegangen sind oder
c. Bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von
Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder
wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50
Euro nicht übersteigt
d. Bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei
denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.
Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen gem. Z. 1.-5. über
a. Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie
einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger
Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die
Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde,
b. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind.
Der Verbraucher hat auch kein Rücktrittsrecht bei Verträgen die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen
werden (Z. 1-4.) und bei denen das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den Betrag von 50 Euro nicht
überschreitet.
3.2. Weitere Ausnahmen und nähere Informationen zum Rücktrittsrecht ergeben sich aus unseren Rücktrittsbelehrungen.
4.1. Unsere Angebote stehen allen Kunden mit einem Wohnsitz bzw. Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
offen.
4.2. Sofern sich aus unserer Produktbeschreibung nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen
um Gesamtpreise, die die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und
Versandkosten werden in der jeweiligen Produktbeschreibung gesondert angegeben.
4.3. Grundsätzlich gelten sämtliche Waren als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegeben Montage wird, wenn nichts
anderes vereinbart wurde, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden,
Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag
separat zu bezahlen.
4.4. Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die wir
nicht zu vertreten haben und die vom Kunden zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die
Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche
Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle). Solche kosten können in Bezug auf die Geldübermittlung auch dann anfallen,
wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.
4.5. Bei Auswahl der Zahlungsart Rechnungskauf wird der Kaufpreis fällig, nachdem die Ware geliefert und in Rechnung
gestellt wurde. In diesem Fall ist der Kaufpreis innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Erhalt der Rechnung ohne
Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4.6. Bei Vertragsabschlüssen, die nicht über den Online-Shop abgeschlossen wurden, sind – sofern nichts anderes
vereinbart ist – 30% der Auftragssumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist
beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 40% der Auftragssumme sind bei Anlieferung bzw.
Montagebeginn fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Lieferant berechtigt, die Anlieferung
zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind sofort fällig.
4.7. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung
stehen sowie Verzugszinsen in Höhe von 9% p.a. zu bezahlen. Die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmer
bleiben davon unberührt.
4.8. Kommt der Kunde seinen Zahlungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der
Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.
4.9. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn der Lieferant selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest
eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Lieferant den Kunden
unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos
gemahnt hat.
5.1. Der Lieferant hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der
Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung
der Reparatur und ohne dass diese dem Lieferanten aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar
war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat der Lieferant dies dem Kunden unverzüglich
mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies
technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
6. Lieferbedingungen
6.1. Die Lieferzeit beträgt, sofern nicht gesondert vereinbart, 6-8 Wochen nach Auftragsklarheit und Zustellung der
Auftragsbestätigung. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche
Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der
Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in
Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten,
Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart wurde, Teillieferungen
anzunehmen.
6.3. Eine Selbstabholung der Ware ist möglich. Der Lieferant informiert den Kunden zunächst per E-Mail, dass die von
ihm bestellte Ware zur Abholung bereitsteht. Nach Erhalt dieser E-Mail kann der Kunde die Ware nach Absprache
mit dem Lieferanten am Sitz des Lieferanten abholen.
6.4. Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts
anderes vereinbart ist. Bei der Abwicklung der Transaktion ist die in der Bestellabwicklung des Lieferanten
angegebene Lieferantenanschrift maßgeblich.
6.5. Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware an den Lieferanten zurück, da eine Zustellung beim Kunden
nicht möglich war, trägt der Kunde die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt nicht, wenn der Kunde sein
Rücktrittsrecht wirksam ausübt, wenn er den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu
vertreten hat oder, wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn,
dass der Lieferant ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte.
6.6. Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks
in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu
bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn Post, Spediteur oder einem Frächter
anzunehmen. Unser Unternehmen hat ab Übergabe an Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat,
sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,
Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.
6.7. Der Kunde hat kein Recht auf Schadenersatzansprüche, wenn der Lieferant wegen außergewöhnlichen Umständen,
wie massiven Lieferverzug von Zulieferern, höhere Gewalt, Streikverzug des Vorlieferanten oder Naturkatastrophen
nicht fristgerecht liefern kann.
7.1. Gegenüber Verbrauchern behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises
das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
7.2. Gegenüber Unternehmern behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer
laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
7.3. Handelt der Kunde als Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde in Höhe des
jeweiligen rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) im Voraus an den Lieferanten ab. Diese Abtretung gilt
unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt
zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt. Der Lieferant wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen dem Lieferanten gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung. Hiervon abweichen gilt:
8.1. Für Unternehmer
a. Begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche;
b. Hat der Lieferant die Wahl der Art der Behebung;
c. beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
8.2. Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden
bei dem Zusteller zu reklamieren und den Lieferanten hiervon in Kenntnis zu setzten, Kommt der Kunde dem nicht
nach, hat dies keinerlei Auswirkung auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche.
8.3. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits möglicherweise Wartungsarbeiten durchzuführen sind,
insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten,
Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder
Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht
ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit
der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
Der Lieferant haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen
auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
9.1. Der Lieferant haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
• Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
• Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.2. Verletzt der Lieferant fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird.
9.3. Im Übrigen ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.
9.4. Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaße vereinbart worden ist. Erweist sich eine ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Lieferant den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
10.1. Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Kunden, hat der Kunde sicherzustellen, dass die dem Lieferanten von ihm zum Zwecke der Verarbeitung überlassenen Inhalte nicht die Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte oder Markenrechte) verletzen. Der Kunde stellt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter frei, die dies im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Kunden durch den Lieferanten diesem gegenüber geltend machen können. Der Kunde übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferant im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen., die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.
10.2. Schuldet der Verkäufer nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Herstellung und die Planung und/oder Design der Ware, so unterliegen sowohl Pläne, Zeichnungen etc. als auch die hergestellte Ware selbst dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes und sämtliche Bestimmungen des gewerblichen Rechtschutzes. Jegliche Verwertung, Nutzung und Bearbeitung der Pläne und Zeichnungen sowie eine Nach- oder Abbildung der Ware ohne Zustimmung des Verkäufers ist dem (potentiellen) Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. Der Verkäufer bleibt selbstverständlich auch berechtigt, Fotos der von ihm entworfenen Ware zu veröffentlichen.
11.1. Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde (Auftraggeber) fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters ha der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.
11.2. Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Kunden, so haftet der Lieferant nicht für die sich daraus ergebende Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch den Kunden verschuldeten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und – kosten bei diesem einzufordern. Sofern der Kunde Verbraucher ist, bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1168a ABGB davon unberührt.
11.3. Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls der Lieferant berechtigt ist, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und – kosten vom Kunden zu fordern.
11.4. Beim Anliefern der Ware wir vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr von Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Lieferanten oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrtgelt) in Rechnung gestellt.
11.5. Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker- und Malerarbeiten sind vom Kunden grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen auszuführen. Sollen diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass der Lieferant umgehend mit der Montage beginnen kann, ist er berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten beim Kunden einzufordern.
11.6. Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass sie Untergründe zum Anbohren bzw., Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.
11.7. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Mauererarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, entzogen wird.
Ist der Kunde Unternehmer im Sinne der Ziffer 1.2, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes des Lieferanten vereinbart.